D’ SNB het es Zundhölzli azündt

Die Kriegsgeschäfte-Initiative will die Finanzierung von Rüstungskonzernen durch die Schweizer Nationalbank verbieten. Die SP Schweiz ist Teil des Bündnisses für ein Verbot von Kriegsgeschäften.

Die Nationalbank besitzt Aktien von amerikanischen Rüstungsunternehmen im Umfang von über einer Milliarde US-Dollar. Ein Beitrag der Rundschau vom letzten Mittwoch zeigt anhand eines Fallbeispiels aus dem Jemen deutlich die humanitären Konsequenzen dieser Investitionen auf. Die Nationalbank löst anders als das Zündhölzli in Mani Matters Lied sicherlich nicht fahrlässig einen Weltkrieg aus. Jedoch zieht sie einen finanziellen Nutzen aus dem Leid zahlreicher Menschen.

Dagegen wurde von der GSoA eine Initiative lanciert, die ihr hier unterschreiben könnt. Mit dieser Initiative möchte die GSoA die Nationalbank zwingen, das Zündhölzli vom Teppich wegzunehmen und zukünftig auf Investitionen in Rüstungsunternehmen zu verzichten. Unterstütze die Initiative und setze ein humanitäres Zeichen gegen Kriegsgeschäfte!

Der Initiativtext im Detail:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

 

Art. 107a Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten

¹ Der Schweizerischen Nationalbank, Stiftungen sowie Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge ist die Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten untersagt.

² Als Kriegsmaterialproduzenten gelten Unternehmen, die mehr als fünf Prozent ihres Jahresumsatzes mit der Herstellung von Kriegsmaterial erzielen. Davon ausgenommen sind Geräte zur humanitären Entminung sowie Jagd- und Sportwaffen und deren zugehörige Munition.

³ Als Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten gelten:

a. die Gewährung von Krediten, Darlehen und Schenkungen oder vergleichbaren finanziellen Vorteilen an Kriegsmaterialproduzenten;

b. die Beteiligung an Kriegsmaterialproduzenten und der Erwerb von Wertschriften, die durch Kriegsmaterialproduzenten ausgegeben werden;

c. der Erwerb von Anteilen an Finanzprodukten, wie kollektiven Kapitalanlagen oder strukturierten Produkten, wenn diese Finanzprodukte Anlageprodukte im Sinne von Buchstabe b enthalten.

⁴ Der Bund setzt sich auf nationaler und internationaler Ebene dafür ein, dass für Banken und Versicherungen entsprechende Bedingungen gelten.

 

Art. 197 Ziff. 12

12. Übergangsbestimmung zu Art. 107a (Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten)

¹ Treten innerhalb von vier Jahren nach Annahme von Artikel 107a durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.

² Nach Annahme von Artikel 107a durch Volk und Stände dürfen keine neuen Finanzierungen gemäss Artikel 107a mehr getätigt werden. Bestehende Finanzierungen müssen  innerhalb von vier Jahren abgestossen werden.